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Inforeihe Sorgerecht - Alleiniges Sorgerecht

Alleinige Sorge und alleinige Sorge für Teilbereiche

Alleinige Sorge:

Regelmäßig stellen Eltern sich aus verschiedenen Gründen die Frage, ob sie allein sorgeberechtigt werden können. Bei dieser Frage muss zwischen unverheirateten Eltern und verheirateten Eltern abgegrenzt werden. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält die Mutter mit Geburt des Kindes von Rechtswegen das alleinige Sorgerecht. Ledige Väter mussten deswegen in der Vergangenheit mitunter erheblich darum kämpfen, ebenfalls Sorgeberechtigter zu werden. Dies wurde jedoch Mai 2013 vereinfacht: Seitdem können ledige Väter ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame oder auch das alleinige Sorgerecht beantragen.
Für eheliche Kinder kann nach der Trennung auch gegen den Willen des anderen Elternteils das alleinige Sorgerecht beantragt werden. Wann ein alleiniges Sorgerecht in Betracht kommt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer individuellen richterlichen Prüfung.
Der Hauptprüfungsmaßstab des Antrags auf alleiniges Sorgerecht (durch das Familiengericht) ist vorrangig das Kindeswohl. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Übertagung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein rechtfertigen. Das bedeutet, dass eine Gefährdung des Kindeswohls eindeutig erkennbar sein muss. Typische  Fälle sind beispielsweise extreme Vernachlässigung des Kindes, oder Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind.

Alleinige Sorge für Teilbereiche der elterlichen Sorge

Es kann jedoch auch die alleinige Sorge für einen Teilbereich der elterlichen Sorge angeordnet oder vereinbart werden:

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wenn die Eltern sich nicht einigen können, wo das Kind leben soll und einvernehmliche Lösungen nicht möglich sind, kann das Aufenthaltsbestimmungrecht für ein Kind als ein Teilbereich der elterlichen Sorge gesondert festgelegt werden.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, das Recht den räumlichen Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes festzulegen.  Da dieses Recht Teil des Sorgerechts ist, wird das Aufenthaltsbestimmungsrechtgrundsätzlich erst einmal wie das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Um diesen Teilbereich allein auf sich übertragen zu lassen, kann einer der Elternteile einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts stellen. Das Gericht entscheidet dann im Ergebnis über die Frage, in welchem Haushalt die Kinder leben sollen. Entscheidungsgrundlage des Gerichts ist grundsätzlich das Kindeswohl unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein zugewiesen werden kann, obwohl beide Eltern sorgeberechtigt sind. Dies kann das Gericht auch anordnen, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt hat.

Andere Teilbereiche

Auch kann die schulische Betreuung oder die ärztliche Versorgung gesondert und unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht geregelt werden.
Teil 1 - Einleitung – Sorgerecht, was ist das?
Teil 2 - Alleinige Sorge und alleinige Sorge für Teilbereiche
Teil 3 – das Umgangsrecht
Teil 4 - Umgangsmodelle - Klassisches Modell, Wechselmodell, Alternative "Nestmodel"


Übersicht - Inforeihe Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

  1.  Einleitung - Was bedeutet Sorgerecht
    1. Allgemeine Erläuterung
    2. Allgemeine Erläuterung
    3. Grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht
    4. Teilbereich der elterlichen Sorge: Aufenthaltsbestimmungsrecht
    5. Abzugrenzen von Sorgerecht: Umgangsrecht
  2. Alleiniges Sorgerecht und alleinige Sorge für Teilbereiche
    1. Wann alleiniges Sorgerecht
    2. Allgemeine Erläuterung: Was ist das und wer erhält es?
    3. Was beinhaltet es?
    4. Wohnort, Entscheidungen des tägl. Lebens, Urlaube etc.
  3. Umgangsrecht
    1. Umgangsrecht und Umgangspflicht / Streitigkeiten
    2. Eltern mit Kind und Kind mit Eltern
    3. Umgangsrecht „Dritter“? Großeltern, Geschwister, Nichtverwandte?
  4. Umgangsmodelle: Klassische Wege oder wenn die Eltern bei den Kindern einziehen
    1. Kosten für Umgang
    2. Klassisches Residenzmodell
    3. Etwas ungewöhnlicheres Wechselmodell
    4. Vorstellung Nestmodell
    5. Pro und Contra
    6. Fazit zum Umgangsrecht
    7. .