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Heiraten und ins Ausland ziehen - was ist rechtlich zu beachten?

Heiraten und ins Ausland ziehen – bei der Trennung drohen Überraschungen!

 

Die neue EU Güterrechtverordnung


Für alle Paare, die nach dem 29. Januar 2019 geheiratet haben, kann es zu bösen Überraschungen kommen, wenn sie nach der Heirat ins Ausland ziehen oder im Ausland geheiratet haben und dort leben.
Denn ab dem 29. Januar 2019 ist die Europäische-Güterrechtsverordnung (EuGüVO) in Kraft getreten und diese regelt, welches Recht bei einer Scheidung im Hinblick auf eine Vermögensauseinandersetzung, also der güterrechtlichen Auseinandersetzung, angewendet wird.

Ab dem 29. Januar 2019 gilt die EuGüVO - Welches Recht gilt denn nun?

Für alle Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden gilt nun grundsätzlich, dass diesbezüglich das Recht des Staates Anwendung findet, in welchem sich der „erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung“ befindet.
Diese komplexe Regelung lässt sich durch ein einfaches Beispiel veranschaulichen: Wenn ein deutsches Paar unmittelbar nach der Heirat für ein paar Jahre nach Thailand zieht oder auch in Thailand heiratet und zunächst dort gemeinsam lebt,  ist im Falle der Scheidung hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung des Vermögens thailändisches Recht anzuwenden und zwar auch dann, wenn die Eheleute später wieder vor einer Trennung viele Jahre in Deutschland gelebt haben.

Wie kann man diese Problematik umgehen? - Eine “Rechtswahl-Vereinbarung” kann helfen

Dieses überraschende Ergebnis kann allerdings durch eine entsprechende Rechtswahl-Vereinbarung zwischen den Eheleuten umgangen werden. So können die Ehegatten durch eine vorgenannte Vereinbarung für den Fall einer Scheidung die Anwendung deutschen Rechtes für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung vereinbaren.
Deswegen sollten sich alle Paare, die unmittelbar nach der Heirat im Ausland gelebt haben oder dies planen, rechtlich beraten lassen und gegebenenfalls einen Ehevertrag bzw. eine Vereinbarung zur Rechtswahl treffen.

Vorsicht: Bei der Vereinbarung ist einiges zu beachten

Dabei ist noch einmal Vorsicht geboten: Es muss darauf geachtet werden, welches Recht überhaupt wirksam vereinbart werden darf (hier gibt es teilweise Einschränkungen) und welche Formvoraussetzungen erfüllt sein müssen und vor allen Dingen, welche Konsequenzen sich im Falle der Scheidung im speziellen Einzelfall ergeben.
Nach deutschem Recht bedarf z.B. eine Vereinbarung zur Rechtswahl grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Nur für den Fall, dass sie im Ausland vorgenommen wird, ist es ausreichend, wenn diese den für den Ehevertrag geltenden Formerfordernissen des gewählten Rechts oder des Rechts am Ort der Rechtswahl entspricht.
Von der Frage, welches Recht für die vermögensrechtliche/güterrechtliche Auseinandersetzung anzuwenden ist, ist die Frage zu unterscheiden, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Ehe geschieden werden kann. Hier wird es dann leider noch einmal etwas komplizierter, wiederrum müssen EU-Vorschriften geprüft werden.
Danach ist primär das Scheidungsrecht des Staates anwendbar, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Scheidungsgerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Doch auch bei der Frage des anzuwendenden Scheidungsrechtes haben die Eheleute die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen. Das internationale Scheidungs- und Güterrecht ist also durchaus komplex und es kann zu bösen Überraschungen bei einer Scheidung kommen.

Fazit: Bei Heirat/Heiratsplänen mit jeglichem Auslandsbezug sollte man sich vertiefend informieren und gegebenenfalls beraten lassen


Deswegen ist allen Paaren mit Auslandbeteiligung oder Ehegatten die es ins Ausland zieht, zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen und gegebenenfalls eine Scheidungsfolgevereinbarung bzw. eine Rechtswahlvereinbarung zu treffen.



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