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Scheidungskostenrechner - Scheidungskosten online berechnen

Mit unserem Scheidungskostenrechner können Sie eigenständig die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung berechnen. Das Ergebnis der Berechnung erhalten Sie sofort! Die Berechnung weist Ihnen die Kosten ohne und mit einer Reduzierung des Gegenstandswertes auf Grund besondere Einfachheit des Verfahrens aus. Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen über die Reduzierung. Sie können die Berechnung Ihrer Scheidungskosten bei Bedarf auch als PDF-Datei herunterladen oder ausdrucken.

Der Scheidungkostenrechner

Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder

Datenschutz

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass meine Daten bei der Berechnung an den Webserver dieser Seite gesendet werden.

Sollten bei Ihnen spezielle Faktoren in die Berechnung mit einfließen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf und wir erstellen Ihnen einen individuellen Kostenvoranschlag.

Scheidungskostenrechner Online

Wie genau kann der Scheidungskostenrechner die Kosten vorhersagen?

Der Scheidungskostenrechner verwendet die von Ihnen angegebenen Informationen, wie z. B. Ihr Einkommen und die Anzahl der Kinder, um anhand einer Formel Anwalts- und Gerichtskosten zu berechnen. Da jedoch häufig weitere Faktoren eine Rolle spielen, können sich Abweichungen ergeben.

Der Scheidungskostenrechner kann Ihnen daher lediglich allgemein die voraussichtlichen Kosten aufzeigen. Um Sie bestmöglich zu informieren und mit Ihnen eventuelle weitere individuelle Faktoren zur Kostenminderung zu besprechen, empfehle ich Ihnen folgende Vorgehensweise:

  1. Berechnen Sie hier im ersten Schritt mit dem Online-Scheidungskostenrechner die Kosten Ihrer Scheidung.
  2. Senden Sie mir nach der Berechnung eine Anfrage über das Formular auf der Ergebnisseite. Die Anfrage ist für Sie unverbindlich und enthält bereits das für Sie individuell errechnete Ergebnis!
  3. Auf Grundlage der für Sie berechneten Kosten nehmen wir Kontakt auf und besprechen die eventuell bestehenden weiteren Faktoren, um ggf. eine weitere Reduzierung der Scheidungskosten zu erreichen.

Was ist der Streitwert bei einer Ehescheidung?

Scheidunskostenrechner Foto

Der sogenannte Streitwert stellt lediglich die Grundlage zur Berechnung der Gerichts -und Anwaltsgebühren dar. Seit der Familienrechtsreform aus dem Jahr 2008 hat sich allerdings die Sprache im Familienrecht geändert. Mittlerweile spricht man beispielsweise nicht mehr von „Streit“ und „Kläger“, um keine unnötigen Spannungen durch Sprache zu erzeugen. Auch spricht man nicht mehr von einem „Prozess“. Stattdessen wird eine neutrale Sprache genutzt und Worte wie „Antragsteller“ und „Verfahren“ haben Einzug gehalten. Dies führte auch dazu, dass das Wort „Streitwert“ aus dem Vokabular gestrichen wurde – nun spricht man immer vom „Verfahrenswert“ oder auch „Gegenstandswert“.

Was ist der Gegenstandswert bei einer Ehescheidung?

Im gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Verfahren spricht man in der Regel vom Gegenstandswert oder auch Streitwert oder Verfahrenswert. Letztendlich beschreiben alle Begriffe dasselbe, nämlich den finanziellen Wert des Verfahrens-/Prozessgegenstands zur Berechnung der anfallenden Kosten.

Berechnungsgundlage der Scheidungskosten

Die Kosten einer Scheidung ergeben sich grundsätzlich aus den Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Diese richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, der sich aus der Summe des innerhalb von drei Monaten von beiden Eheleuten erzielten Nettoeinkommens ergibt.
Weiterhin können Kosten für den Versorgungsausgleich entstehen, sofern dieser durchgeführt wird.

Wonach richtet sich der Verfahrenswert oder Gegenstandswert einer Scheidung?

Der Gegenstandswert einer Scheidung richtet sich nach § 43 Absatz 1 des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Hier ist kein direkter Betrag genannt.
Es wird in diesem Absatz allerdings festgehalten, dass der Gegenstandswert einer Scheidung auf dem Einzelumstand aller Beteiligten beruht. Der genaue Wortlaut des Paragraphen sagt: „In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.
Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.“

Im Grunde lässt sich aber als ersten Anhaltspunkt zur Berechnung des Gegenstandswertes folgendes festhalten: Zur Berechnung dient in der Regel das Nettoeinkommen beider Eheleute. Dieses monatliche Einkommen beider wird mit drei multipliziert. In seltenen Fällen, in denen die Ehegatten über nicht unerhebliches Vermögen verfügen, kann unter Umständen eine Erhöhung des Gegenstandswertes in Betracht gezogen werden.

Was gilt bei einer Ehescheidung als Einkommen?

Dies ist immer wieder ein strittiger Punkt besonders vor dem Hintergrund etwaiger Leistungen nach dem SGB II. Viele Gerichte bewerten dies unterschiedlich. Es kann aber allgemein angenommen werden, dass alle Leistungen, die als Lohnersatz anzusehen sind auch als Einkommen betrachtet werden. Wer hingegen Hartz IV bezieht, dessen Einkommen wird mit Null Euro definiert. Genauere Informationen erhalten Sie gerne von mir in einem Beratungsgespräch.

Falls beide Ehepartner Harz IV beziehen, ist allerdings ein Mindestverfahrenswert von 3.000€ festzusetzen. Der niedrigste Verfahrenswert bei einer Scheidung ohne Versorgungsausgleich liegt also bei 3.000€.

Wichtig: Verfahrenswert ist nicht gleich Scheidungskosten! Der Verfahrenswert bildet lediglich die Grundlage, quasi das Grundgerüst, für die Berechnung der Kosten und Gebühren. Diese Kosten und Gebühren machen die tatsächlichen Scheidungskosten aus. Sie haben die Möglichkeit, Ihre vorläufigen Scheidungskosten mit unserem Scheidungskostenrechner online zu berechnen.

Weiter zu beachten ist, ob unterhaltspflichtige Kinder involviert sind. Pro Kind sind mindestens 250€ vom Einkommen abzuziehen.

Beispiel: Für ein unterhaltsbedürftiges Kind wären somit 750€ vom Verfahrenswert pauschal abzuziehen. Eine Pflicht zum Unterhalt besteht für beide Elternteile für Kinder bis zur Vollendung der Ausbildung.

Vorläufiger Verfahrenswert

In jedem Scheidungsverfahren wird ein vorläufiger Verfahrenswert festgesetzt. Nutzen Sie unseren Scheidungskostenrechner, um die voraussichtlichen Kosten der Scheidung zu kalkulieren. Der exakte Verfahrenswert wird nach Abschluss aller verhandelten Punkte berechnet und von dem Familiengericht festgesetzt. Daraus resultieren dann anschließend die Gerichts- und Anwaltskosten.

Da der Gerichtskostenvorschuss im Voraus zu zahlen ist, ist es notwendig, den vorläufigen Verfahrenswert zu schätzen. Sollte einmal zu viel gezahlt werden, werden diese Beiträge im Nachgang erstattet. Aber auch ausstehende Summen können im Nachhinein eingefordert werden.

Wie wird der erweiterte Verfahrenswert berechnet?

Bei jedem weiteren Punkt, der bei der Scheidung hinzukommt, spricht man von sogenannten „Folgesachen“. Diese Folgesachen können den Verfahrenswert einer Ehescheidung nach oben treiben. Als Faustregel gilt: jede weitere Folgesache erhöht den Verfahrenswert und somit die Kosten der Ehescheidung. Für den sogenannten Versorgungsausgleich z.B. werden mindestens 1.000€ zu dem Verfahrenswert hinzugerechnet.

Nun stellt sich die Frage, was eine Folgesache genau ist? Im Rahmen der Scheidung sind Folgesachen die Verfahren, die durch einen gerichtlichen Beschluss geregelt werden. Dies bedeutet, dass jeder zusätzliche Antrag, der vor Gericht verhandelt werden soll, die Verfahrenskosten und somit auch am Ende die Scheidungskosten erhöhen.

Beispiel: Soll das Gericht die Vermögensaufteilung, die gegenseitigen Unterhaltspflichten oder die Aufteilung des Hausrats regeln, muss darüber ein Antrag gestellt werden. Diese zu verhandelnden Sachen werden als Folgesache in einem Scheidungsprozess bezeichnet.

Wichtig: Stellen beide Ehepartner in einem streitigen Verfahren viele wie oben beschriebene Anträge, erhöht dies die Scheidungskosten signifikant.
Tipp: Günstiger wird es bei einer einvernehmlichen Ehescheidung. Bei dieser Variante trifft das Ehepaar bezüglich der Folgesachen, wie zum Beispiel Unterhalt, Hausrat, etc., selbst die Vereinbarung, ohne einen Anwalt und das Gericht einzuschalten. Weitere Informationen zur "einvernehmlichen Scheidung" erhalten Sie gerne von mir persönlich oder zum Nachlesen hier

Wie hoch sind die zusätzlichen Scheidungskosten?

Bei zusätzlichen Scheidungskosten gibt es auf der einen Seiten Pauschalbeträge, die festgelegt werden. Auf der anderen Seite werden individuelle Gesamtsummen festgelegt. Diese Summen unterscheiden sich von Verfahren zu Verfahren und sind von Fall zu Fall verschieden. Im Folgende gibt es eine Übersicht, über die mögliche Höhe der zusätzlichen Scheidungskosten. Diese Werte werden, wenn Sie als Folgesache beim Prozess behandelt werden, zum Verfahrenswert addiert.

  • Ehewohnung: Monatsmiete mal 12
  • Hausrat: Festgestellter geldlicher Wert der gemeinsamen Ausstattung
  • Unterhaltssachen: den geforderten Unterhaltsbetrag mal 12
  • Sorgerecht und Umgang: 20% vom Gegenstandswert, maximal 3.000€
  • Gewaltschutz: 2.000€
  • Abstammungssache: 2.000€
  • Zugewinnausgleich: Höhe der geforderten Summe

Es ist erkenntlich, dass der Verfahrenswert steigt, je mehr Verfahren bzw. je mehr Folgesachen im Prozess hinzukommen. Außerdem können weitere Kosten durch Notare oder Sachverständiger entstehen.
Wichtig: Auch wenn die Scheidungskosten steigen, ist es häufig doch sinnvoll, die Folgesachen im Rahmen der Ehescheidung zu verhandeln, sofern eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Denn werden Folgesachen separat verhandelt, sinkt zwar der Verfahrenswert der Scheidung, allerdings entstehen für die abgetrennten Verfahren weitere Gebühren und Kosten.

Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Scheidung?

Die Gerichtskosten bei einer Scheidung werden anhand von Gebührentabellen abgelesen. Als Berechnungsgrundlage dient der ermittelte Verfahrenswert. Der niedrigste Verfahrenswert mit Versorgungsausgleich liegt bei 4.000€. Laut Tabelle belaufen sich hierbei die Gerichtskosten auf 254,00€. Nutzen Sie unseren Scheidungskostenrechner online, um Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten zu berechnen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, für sich einen unverbindlichen Kostenvoranschlag anzufordern.

Bevor das Gerichtsverfahren eröffnet wird, müssen die voraussichtlichen Gerichtsgebühren beglichen werden – dies nennt man Gerichtskostenvorschuss. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens steht der exakte Verfahrenswert fest und die tatsächlichen Gerichtsgebühren können festgestellt werden. Diese tatsächlichen Gebühren werden dann im Anschluss mit dem Vorschuss verrechnet.
Hinweis: die Gebühren des Gerichts sind von beiden Parteien zu tragen.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Scheidung?

Auch die Anwaltskosten bei einer Scheidung werden anhand von Gebührentabellen abgelesen. Hier gilt der ermittelte Verfahrenswert als Berechnungsgrundlage. Der niedrigste Verfahrenswert inklusive Versorgungsausgleiches ist mit 4.000€ anzusetzen. Laut Tabelle belaufen sich hierbei die Anwaltskosten auf 773,50€. Um Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten zu berechnen, können Sie unseren online Scheidungskostenrechner verwenden.

Ähnlich wie bei den Gerichtskosten verhält es sich bei den Kosten für Ihren Scheidungsanwalt. Auch hierbei wird ein vorläufiger Verfahrenswert als Berechnungsgrundlage ermittelt. Am Ende des Verfahrens wird – wie bei den Gerichtskosten - die tatsächlich anfallenden Anwaltsgebühren mit dem Vorschuss verrechnet.

Wer kann Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Personen mit geringem Einkommen können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das Gericht entscheidet dann, ob Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Personen mit einer Rechtsschutzversicherung haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ferner ist für einen erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrag zu beachten, dass die Gerichts- und Anwaltskosten auch nicht durch sonstiges Vermögen aufgebracht werden könnten.
Verfahrenskostenhilfe können zum Beispiel Personen beantragen, die nicht über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen, um die zu entstehenden Kosten zu tragen. Zum Beispiel Menschen, die Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAFÖG beziehen. Gerne berate ich Sie ausführlich und prüfe für Sie, ob Prozesskostenhilfe für Sie möglich wäre. Um die möglichen Kosten zu berechnen, nutzen Sie gerne unseren Scheidungskostenrechner.
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Unser Ratgeber Scheidungskosten sparen

Hier haben wir zahlreiche Tipps und Ratschläge für Sie zusammengestellt.

Kostenlose Scheidung durch Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)

Für den Fall, dass Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, ist für Sie ganz oder teilweise eine kostenlose Scheidung möglich.
Wir prüfen für Sie gerne Ihre Ansprüche! Nutzen Sie hierfür bitte unser Anfragsformular zur Verfahrenskostenhilfe.